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Ein Fortbildungs-Veranstalter sind Sie aus unserer Sicht, wenn Sie (z.B. als Gewerkschaft oder Bildungsbüro) eine offene Veranstaltung für Menschen aus unterschiedlichen Einrichtungen anbieten.

Indem ein Fortbildungs-Veranstalter eine Fortbildung bei uns bucht und in Absprache mit uns terminiert, gehen dieser Fortbildungs-Veranstalter und wir eine verbindliche Vereinbarung miteinander ein.

In Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Feuer, Überflutung oder Infektionsgefahr kann der Veranstalter auch kurzfristig eine Verschiebung oder Stornierung verlangen. Der Referent ist für die bereits geleisteten Vorarbeiten angemessen zu entschädigen. Im Falle einer Verschiebung wird diese Summe auf die spätere Honorarforderung angerechnet.

Bei einer kurzfristigen Absage durch die Fortbildungs-Veranstalterin wegen anderer, nicht vergleichbarer Gründe, insbesondere aufgrund mangelnder Anmeldezahlen, werden Stornierungskosten fällig:

  • Ab 28 Tagen vor dem Fortbildungstermin: 25% des vereinbarten Honorars

  • Ab 21 Tagen vor dem Fortbildungstermin: 50% des vereinbarten Honorars
  • Ab 14 Tagen vor dem Fortbildungstermin: 75% des vereinbarten Honorars

  • Ab 7 Tagen vor dem Fortbildungstermin: 100% des vereinbarten Honorars

Bei einer kurzfristigen Absage durch den Referenten aufgrund höherer Gewalt, wie z.B. Erkrankung, Unfall, persönlichem Schicksalsschlag, versuchen wir einen Ersatzreferenten zu stellen. Gelingt dies nicht, entstehen keine Entschädigungs-Ansprüche von der Seite des Fortbildungs-Veranstalters.

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