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Um eine Kollegiums-Fortbildung geht es, wenn eine Schule, eine OGS oder eine andere (pädagogische) Einrichtung ihr eigenes Personal fortbilden möchte.

Indem eine Schule, OGS oder andere (pädagogische) Einrichtung eine Kollegiums-Fortbildung bei uns bucht und in Absprache mit uns terminiert, gehen die Einrichtung und wir eine verbindliche Vereinbarung miteinander ein. Wir gehen davon aus, dass eine solche Vereinbarung nur durch seltene Umstände, ausgelöst durch höhere Gewalt, wieder gelöst wird.

Eine Absage durch die Einrichtung wäre begründet, wenn Sie das Gebäude z.B. wegen eines Feuers oder einer Überflutung kurzfristig nicht nutzen können, wenn das Kollegium z.B. durch einen Todesfall in der Schulgemeinschaft sich nicht in der Verfassung für eine Fortbildung befindet oder wenn eine Zusammenkunft aufgrund eines Infektionsgeschehens nicht möglich ist.

In diesen und vergleichbaren Fällen kann die Schule auch kurzfristig eine Verschiebung oder Stornierung verlangen. Der Referent ist für die bereits geleisteten Vorarbeiten angemessen zu entschädigen. Im Falle einer Verschiebung wird diese Summe auf die spätere Honorarforderung angerechnet.

Eine auch kurzfristige Absage durch den Referenten wäre insbesondere begründet durch Erkrankung/Unfall oder persönlichen Schicksalsschlag.

Bei einer Absage durch die Einrichtung wegen anderer, nicht vergleichbarer Gründe werden unabhängig von den bereits erfolgten Vorarbeiten des Referenten Stornierungskosten fällig:

  • Ab 60 Tagen vor dem Fortbildungstermin: 25% des vereinbarten Honorars
  • Ab 30 Tagen vor dem Fortbildungstermin: 50% des vereinbarten Honorars

  • Ab 14 Tagen vor dem Fortbildungstermin: 100% des vereinbarten Honorars

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